Beschluss zur Bezahlkarte
Beschluss des Landesbeirats für Partizipation vom 25.11.2024
Der Landesbeirat für Partizipation hat beschlossen:
Keine Bezahlkarte für Berlin!!
Der Regierende Bürgermeister von Berlin und der Berliner Senat werden aufgefordert,
1. die Pläne zur Einführung einer Bezahlkarte zur Auszahlung von sozialen Leistungen im Land Berlin nach dem in § 2 Abs. 2 AsylbLG vorgesehenen Modell umgehend zu stoppen,
2. eine Bundesratsinitiative zur Änderung von § 2 Abs. 2 AsylbLG zu starten, um die Möglichkeit der Bereitstellung von Leistungen nach AsylbLG in Form einer Bezahlkarte abzuschaffen und
3. sich bundesweit für eine menschenwürdige Umsetzung der Bereitstellung von sozialen Leistungen, insbesondere nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, im Bundesrat sowie in der Ministerpräsidentenkonferenz einzusetzen.
Begründung
Mit Änderung von § 2 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 05. August 1997 (BGBI. I S. 2022), zuletzt geändert am 08. Mai 2024 (BGBI. I Nr. 152) wurde die Möglichkeit eingeführt, Sozialleistungen auch mit Hilfe einer Bezahlkarte bereitzustellen. Dabei obliegt es den Bundesländern darüber zu entscheiden, ob sie von der Regelung im jeweiligen Bundesland Gebrauch machen.
Die Einführung der Bezahlkarte (für Geflüchtete) zur Auszahlung von sozialen Leistungen verletzt die Gebote der Menschenwürde und Selbstbestimmung nach Art. 1 und Art. 2 des Deutschen Grundgesetzes (GG.), da sie zu einer Ungleichbehandlung von Asylsuchenden führt, Nutzende leicht erkannt, stigmatisiert und diskriminiert werden können und ihnen das Recht genommen wird, frei zu entscheiden, wo sie einkaufen wollen und bspw. wie viele Lebensmittel sie je Einkauf erwerben möchten (größere Einkäufe werden teilweise unmöglich). Die Bezahlkarte verstößt durch die mittelbare Diskriminierung ggü. Menschen nicht deutscher Abstammung und ethnischer Herkunft gegen Art. 1 des von Deutschland am 16. Mai 1969 ratifizierten Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung (ICERD), gegen Art. 21 der EU-Grundrechtecharta, sowie gegen EU-Richtlinie 2000/43/EG (Antirassismusrichtlinie). Auch steht die Einführung der Bezahlkarte für Geflüchtete zur stärkeren Kontrolle und Einschränkung derZugänglichkeit zu Sozialleistungen im Widerspruch zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR; von Deutschland am 17. Dezember 1973 ratifiziert), zu Art. 79 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland (AGG) sowie 24. Oktober 2024 Seite 1 zum Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) und zum Gesetz zur Förderung der Partizipation in der Migrationsgesellschaft (PartMigG). Pilotprojekte in verschiedenen Bundesländern haben gezeigt, dass die Bezahlkarte sich sehr negativ auf Geflüchtete auswirken kann und gleiche, wenn nicht sogar höhere Kosten für den Verwaltungsaufwand verursacht werden. Dies steht im Widerspruch zu den Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Sinne der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den Landeshaushaltsordnungen (LHO) der Bundesländer. Im Rahmen von § 2 LADG und § 5 PartMigG hat der Berliner Senat die Pflicht, als einziges deutsches Bundesland mit einem Landesantidiskriminierungsgesetz und der Aufgabe der Stärkung der gleichberechtigten Teilhabe und der Beseitigung von strukturellen Benachteiligungen für Menschen mit Migrationsgeschichte, die Einführung der Bezahlkarte als Format der Bereitstellung von Sozialleistungen auf Grundlage von § 2 Abs. 2 AsylbLG umgehend im Land Berlin zu stoppen.
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