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Geschäftsordnung des Landesbeirats für Partizipation

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Geschäftsordnung des Landesbeirats für Partizipation gem. § 17 Abs. 9 des Gesetzes zur Förderung der Partizipation in der Migrationsgesellschaft (PartMigG) vom 5. Juli 2021 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 09.02.2023 (GVBl. S. 30)

§ 1 Aufgabe und Leitbild

(1) Der Landesbeirat für Partizipation (nachfolgend Landesbeirat) ist ein wichtiges Instrument bei der Beteiligung von Menschen mit Migrationsgeschichte und der Beratung des Senats zu den Belangen in der Migrationsgesellschaft.

(2) Der Landesbeirat engagiert sich aktiv für eine Kultur der Wertschätzung und Vielfalt und tritt entschlossen gegen jede Diskriminierung ein, sei es aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen und sexistischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität oder des sozialen Status.

§ 2 Einberufung und Leitung

(1) Sitzungen des Landesbeirats werden durch das für Integration zuständige Senatsmitglied als vorsitzendem Mitglied einberufen und von ihm geleitet. Im Verhinderungsfall nimmt das stellvertretende vorsitzende Mitglied diese Aufgaben wahr. Im Einvernehmen mit der*dem Vorsitzenden des Landesbeirats kann das stellvertretende vorsitzende Mitglied die Aufgabe der Sitzungsleitung an eine Vertretung aus der für Integration zuständigen Senatsverwaltung übertragen.

(2) Das für Integration zuständige Senatsmitglied darf im Verhinderungsfall sein Stimmrecht auf eine Vertretung aus der für Integration zuständigen Senatsverwaltung übertragen.

(3) Das stellvertretende vorsitzende Mitglied soll für die jeweilige Wahlperiode spätestens in der auf die konstituierende Sitzung folgenden Sitzung gem. § 17 Abs. 5 PartMigG mit absoluter Mehrheit der stimmenberechtigten Mitglieder (13 Stimmen) gewählt werden. Wenn im ersten Wahlgang keine:r der Kandidierenden die absolute Mehrheit erreicht, ist in den nachfolgenden Wahlgängen die einfache Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder ausreichend.

(4) Die Wahl des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds erfolgt auf Vorschlag der Vertretungen von Personen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PartMigG. Als stellvertretendes vorsitzendes Mitglied kann nur eine der nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 PartMigG gewählten Vertretungen gewählt werden. Scheidet das stellvertretende vorsitzende Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist für die restliche Zeit bei der nächsten ordentlichen Landesbeiratssitzung ein neues stellvertretendes vorsitzendes Mitglied zu wählen, wiederum auf Vorschlag der Vertretungen von Personen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PartMigG.

(5) Das stellvertretende vorsitzende Mitglied steht im Austausch und ist Ansprechperson für die benannten Mitglieder gem. § 17 Abs. 2 Nr. 5 PartMigG und vertritt dabei die Interessen der 13 gewählten Vertretungen gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 PartMigG und ihrer Stellvertretungen gem. § 17 Abs. 5 PartMigG.

§ 3 Sitzungen

(1) Ordentliche Sitzungen des Landesbeirats finden in der Regel viermal jährlich statt, sie müssen aber mindestens einmal pro Kalenderhalbjahr stattfinden.

(2) Außerordentliche Sitzungen können von dem vorsitzenden Mitglied einberufen werden. Sie sind von ihm einzuberufen, wenn dies die absolute Mehrheit der stimmberechtigtenMitglieder (13 Stimmen) schriftlich oder elektronisch gegenüber der Geschäftsstelle des Landesbeirats verlangen. Absatz 3 gilt entsprechend. § 2 Abs. 1 S. 2 der Geschäftsordnung (GO) findet keine Anwendung.

(3) Vorschläge der Mitglieder des Landesbeirats zur Tagesordnung einschließlich der dazugehörenden Unterlagen müssen bei der Geschäftsstelle des Landesbeirats spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstag eingegangen sein. Das vorsitzende Mitglied legt gemeinsam mit dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied die vorläufige Tagesordnung fest. Die Einladung zur Sitzung nebst Tagesordnung und Sitzungsunterlagen werden unter Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit zwei Wochen vor dem Sitzungstag elektronisch an die Mitglieder übermittelt. Ebenso erhalten die Senatsverwaltungen unter Verweis auf § 17 Abs. 4 PartMigG eine Einladung.

(4) In dringenden Angelegenheiten kann in der Sitzung abweichend von Absatz 3 ein Tagesordnungspunkt durch Beschluss mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder (13 Stimmen) zugelassen werden.

§ 4 Sitzungsteilnahme

(1) An den Sitzungen des Landesbeirats soll das stimmberechtigte Mitglied sowie das beratende Mitglied teilnehmen. Bei Verhinderung oder wenn eine Teilnahme inhaltlich angezeigt ist, nimmt die Stellvertretung teil. Das Stimmrecht des zu vertretenden Mitglieds darf mit Ausnahme von § 2 Abs. 2 GO nur vom stellvertretenden Mitglied wahrgenommen werden.

(2) Ist ein stimmberechtigtes Mitglied verhindert, hat es unverzüglich seine Stellvertretung und die Geschäftsstelle des Landesbeirats zu unterrichten. In der Einladung zur Sitzung ist auf diese Pflicht hinzuweisen. Bleibt ein gewähltes stimmberechtigtes Mitglied und dessen Stellvertretung mehr als zwei Sitzungen in Folge unentschuldigt fern, so kann der Landesbeirat dessen Stimmrecht per Beschluss auf ein anderes gewähltes stellvertretendes Mitglied übertragen.

(3) Die mit Rederecht verbundene Sitzungsteilnahme der Senatsverwaltungen erfolgt gemäß § 17 Abs. 4 PartMigG.

(4) Über die Aufnahme beratender Mitglieder und deren stellvertretenden Mitglieder beschließt der Landesbeirat mit einfacher Stimmenmehrheit.

(5) Die Sitzungen des Landesbeirats sind nicht öffentlich. Gäste können vom Vorsitz zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte hinzugezogen werden.

§ 5 Beschlussfassung

(1) Die Beschlussfähigkeit des Landesbeirats ist bei der Anwesenheit von mindestens der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder (13) gegeben.

(2) Der Landesbeirat trifft seine Beschlüsse, soweit nicht abweichend geregelt, mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen.

(3) Bei Abstimmungen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit des Landesbeirats mit; bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit bleiben sie außer Betracht.

(4) Die Beschlüsse des Landesbeirats werden auf der Internetseite der Beauftragten des Berliner Senats für Partizipation, Integration und Migration veröffentlicht.

§ 6 Redeordnung

(1) Die Redezeit für Wortbeiträge einzelner Mitglieder bei Aussprachen soll in der Regel drei Minuten nicht überschreiten.

(2) Die Aussprache endet durch Erledigung der Redeliste oder nachdem die stimmberechtigten Mitglieder einen Antrag auf Schluss der Aussprache beschlossen haben.

§ 7 Arbeitsgruppen

(1) Die vom Landesbeirat zu bearbeitenden Aufgaben können durch Beschluss mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder (13 Stimmen) auf einzelne Mitglieder oder zu bildende Arbeitsgruppen zeitweise oder ständig für die Dauer seiner Wahlperiode übertragen werden.

(2) In den Arbeitsgruppen arbeiten die stimmberechtigten Mitglieder nach § 17 Abs. 2 PartMigG, beratende Mitglieder nach § 17 Abs. 3 PartMigG, die Vertretungen der Senatsverwaltungen nach § 17 Abs. 4 PartMigG sowie die Stellvertretungen gem. § 17 Abs. 5 PartMigG zusammen. Die Senatsverwaltungen nach § 17 Abs. 4 PartMigG sollen jedenfalls auf Anfrage der Arbeitsgruppen themenbezogen teilnehmen.

(3) Sitzungen einer Arbeitsgruppe werden von dem die Sprecherfunktion wahrnehmenden Mitglied einberufen. § 3 Abs. 3 S. 2 GO findet entsprechende Anwendung. Für das Amt der AG-Sprecher:in können sowohl Vertretungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 PartMigG wie auch Stellvertretungen gem. § 17 Abs. 5 PartMigG kandidieren. Sie werden in der jeweiligen AG von den AG-Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt.

(4) Die Sitzungen der Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich. Einmalige Gäste und ständige nicht stimmberechtigte externe Personen können auf Einladung der AG an Sitzungen teilnehmen.

(5) Mitglieder des Landesbeirats, die der Arbeitsgruppe angehören, sind in der Arbeitsgruppe antragsberechtigt. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse der Arbeitsgruppen sind dem Landesbeirat zur Beschlussfassung vorzulegen.

(6) Die Arbeitsgruppe erstattet dem Landesbeirat zu jeder Landesbeiratssitzung auf Nachfrage Bericht.

(7) Von den Sitzungen der Arbeitsgruppen werden Protokolle einschließlich etwaiger Beschlüsse erstellt, die den Mitgliedern der jeweiligen Arbeitsgruppe sowie der Geschäftsstelle übermittelt werden.

§ 8 Entsendung von Mitgliedern in andere Gremien

(1) Soweit gesetzlich bestimmt ist, dass der Landesbeirat berechtigt ist, Mitglieder in Gremien zu entsenden, werden diese auf Vorschlag der gewählten Vertretungen gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 PartMigG durch Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ermittelt. Ebenso wird für den Verhinderungsfall das jeweils zu entsendende stellvertretende Mitglied gewählt. Gleiches gilt für Gremien, für die eine derartige Entsendung nicht bestimmt, aber möglich ist.

(2) Die entsendeten Mitglieder erstatten dem Landesbeirat auf Nachfrage aus der jeweiligen Gremiensitzung Bericht.

§ 9 Finanzen

(1) Im Laufe des Haushaltsjahres stehen den gewählten Vertretungen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 PartMigG und ihren Stellvertretungen gemäß § 17 Abs. 5 PartMigG die dem Landesbeirat zugewiesenen Haushaltsmittel zur Verfügung. Diese Mittel können unter Berücksichtigung der Landeshaushaltsordnung (LHO) nach Absprache mit der Geschäftsstelle verwendet werden.

(2) Das Sprecher:innen-Team kann der Geschäftsstelle eine Jahresplanung hinsichtlich der Vorhaben und Bedarfe der gewählten Vertretungen übermitteln.

§ 10 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäfte des Landesbeirats werden bei der für Integration zuständigen Senatsverwaltung geführt.

(2) Die Geschäftsstelle ist insbesondere verantwortlich für die fristgerechte Versendung der Einladung und Tagesordnung mit den Sitzungsunterlagen sowie der Sitzungsprotokolle.

§ 11 Sprecher:innen-Team

(1) Das Sprecher:innen-Team des Landesbeirats besteht aus drei gewählten Mitgliedern aus dem Kreis der 13 gewählten Vertretungen gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 PartMigG und ihrer Stellvertretungen gem. § 17 Abs. 5 PartMigG. Wahlberechtigt sind die 13 gewählten Vertretungen gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 PartMigG und ihre Stellvertretungen gem. § 17 Abs. 5 PartMigG, die zugleich berechtigt sind, für das Amt zu kandidieren. Das stellvertretende vorsitzende Mitglied kann nicht Teil des Sprecher:innen-Teams werden. Die Sprecher:innen nehmen an den Sitzungen des Landesbeirats teil.

(2) Die Amtszeit der Sprecher:innen beginnt mit der Wahl zu Beginn der Amtsperiode des Landesbeirats und endet mit der Wahl des neuen Landesbeirats. Das Team soll intersektional und divers zusammengesetzt sein. Die Wahl erfolgt intern und durch einfache Mehrheit der anwesenden gewählten Vertretungen gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 PartMigG und ihrer Stellvertretungen gem. § 17 Abs. 5 PartMigG.

(3) Externe Personen können nicht für das Sprecher:innen-Team kooptiert werden. Sollte ein/e Sprecher:in zurücktreten, erfolgt die Nachbesetzung durch eine außerordentliche Sitzung der gewählten Vertretungen gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 PartMigG und ihrer Stellvertretungen gem. § 17 Abs. 5 PartMigG zur Durchführung von Nachwahlen.

(4) Die Sprecher:innen haben folgende Aufgaben:

1. Vertretung der gemeinsam beschlossenen Positionen der 13 gewählten Vertretungen gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 PartMigG und ihrer Stellvertretungen gem. § 17 Abs. 5 PartMigG gegenüber der Öffentlichkeit.

2. Funktion als erste Ansprechpersonen für Medien, Zivilgesellschaft und Politik.

3. Weiterleitung fachpolitischer Anfragen an Vertreter:innen der jeweiligen Arbeitsgruppen und ihrer Mitglieder, um auf deren Fachexpertise zurückzugreifen.

4. Aufteilung administrativer Aufgaben unter den drei Sprecher:innen, einschließlich der Betreuung von Social Media/Instagram und der Kommunikation zwischen der Geschäftsstelle und den gewählten Mitgliedern.

5. Weiterleitung von Anfragen für Podien und andere Veranstaltungen an die jeweils zuständigen Arbeitsgruppen.

6. Übermittlung der finanziellen Jahresplanung der gewählten Vertretungen gem. § 10 Abs. 2 GO.

§ 12 Vertrauensperson

Eine Vertrauensperson wird aus dem Kreis der 13 gewählten Vertretungen gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 PartMigG und ihrer Stellvertretungen gem. § 17 Abs. 5 PartMigG, der Vertretung des Beirats für Angelegenheiten von Roma und Sinti gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 PartMigG oder den benannten Mitgliedern gem. § 17 Abs. 2 Nr. 5 PartMigG gewählt und dient als Ansprechperson bei Uneinigkeiten und Konflikten, welche die inhaltliche Zusammenarbeit und Leitideen des Beirats betreffen. Sie wird mit einfacher Mehrheit gewählt und vermittelt bei internen Konflikten innerhalb des Landesbeirats.

§ 13 Suspendierung

(1) Mitglieder können aus dem Landesbeirat suspendiert werden, wenn sie dem Landesbeirat schaden oder gegen die Richtlinien dieser Geschäftsordnung verstoßen.

(2) Der Landesbeirat kann mit der Zustimmung einer absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder (13 Stimmen) ein Landesbeiratsmitglied aus folgenden Gründen für die Dauer von bis zu drei Monaten suspendieren:

1. Das Mitglied hat dem Landesbeirat durch öffentliche Äußerungen oder Verhalten in besonderem Maße geschadet.

2. Das Mitglied hat gegen die Richtlinien dieser Geschäftsordnung in schwerem Maße verstoßen.

(3) Die Mitgliedschaft von Mitgliedern, die suspendiert wurden, ruht für die Dauer der Suspendierung. Bei wiederholtem Fehlverhalten i.S.d. Absatzes 2 sind mehrere aufeinanderfolgende Suspendierungen möglich. Für das suspendierte Mitglied kann ihre Stellvertretung gem. § 17 Abs. 5 PartMigG an der Sitzung teilnehmen.

§ 14 Inkrafttreten der Geschäftsordnung und Änderungen

(1) Die Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

(2) Der Landesbeirat kann die Geschäftsordnung mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder (13 Stimmen) ändern.

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