Geschäftsordnung des Beirates für Partizipation und Integration Lichtenberg
Präambel
Der Beirat setzt sich für das gleichberechtigte Zusammenleben aller Bürgerinnen und Bürger im Bezirk, unabhängig von der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ein. Er ist ein unabhängiges und überparteiliches, die politischen Entscheidungsgremien und die öffentliche Verwaltung dauerhaft beratendes Gremium. Der Beirat tritt für die Partizipation aller Bürgerinnen und Bürger mit Migrationsgeschichte an der kommunalen und politischen Arbeit ein. Migrationspolitik und Integrationspolitik ist eine Querschnittsaufgabe. Bei allen Angelegenheiten von erheblicher grundsätzlicher Bedeutung ist der Beirat gemäß § 19 Absatz 1 des Partizipations- und Migrationsgesetzes (PartMigG) durch das Bezirksamt und/oder die Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg zu informieren. Der Beirat und seinen Mitgliedern kommt eine Austausch- und Vermittlerfunktion zu. Als Basis dient dazu der fachliche Austausch der Mitglieder untereinander.
§ 1 Aufgaben und Rechte
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Der Beirat berät und unterstützt gemäß §19 PartMigG Absatz 1
das Bezirksamt, insbesondere den Bezirksbürgermeister, die Bezirksverordnetenversammlung über ihre Ausschüsse und andere Gremien
sowie die Integrationsbeauftragte sowie andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieses Fachgebietes, in allen Angelegenheiten, die die Partizipation und Integration von Menschen mit Migrationshintergrund berühren und richtet seine Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen an das Bezirksamt bzw. an die jeweiligen Ausschüsse der BVV.
Der Beirat kann das Bezirksamt, insbesondere die Integrationsbeauftragte um Auskünfte über integrationspolitische Angelegenheiten bitten und Bezirksstadträte bzw. von ihnen Beauftragte zu den Beiratssitzungen einladen.
Der Beirat gibt Stellungnahmen zu ihm vorgelegten Fragestellungen des Bezirksamtes und der BVV ab.
Er unterbreitet dem Bezirksamt Vorschläge, die in angemessener Zeit behandelt und über das zuständige Mitglied des Bezirksamtes an die Bezirksverordnetenversammlung weitergeleitet werden.
An den Beiratssitzungen können nach Anmeldung über die Geschäftsstelle Gäste teilnehmen.
Der Beirat hat das Recht, eigene Presseerklärungen abzugeben. Diese sind parallel zur Veröffentlichung dem Bezirksbürgermeister und der Vorsitzenden des zuständigen Ausschusses der BVV zur Kenntnis zu geben
§ 2 Zusammensetzung
Der Beirat setzt sich aus stimmberechtigten Einzelpersonen zusammen, die eine Migrationsgeschichte haben oder auf Grund ihrer Kenntnisse in Fragen der Partizipation, und Integration einen Beitrag zur Arbeit des Beirates leisten können. Die Mitglieder sind Personen die ihren Wohnsitz oder Sitz ihrer Dienststelle in Lichtenberg haben.
mindestens 15 max. 20 Mitgliedern
Jedes Mitglied ist gleichberechtigt und mit einer Stimme stimmberechtigt.
Die Integrationsbeauftragte nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie ist antragsberechtigt.
Die Mitglieder verpflichten sich, an allen Sitzungen des Beirates teilzunehmen. Im Verhinderungsfall ist dies rechtzeitig der Geschäftsstelle mitzuteilen.
§ 3 Amtsperiode
Die Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode der BVV vom Bezirksamt gewählt und berufen.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die zu Beginn einer Legislaturperiode dem Bezirksamt und der BVV zur Kenntnis gegeben wird.
§ 4 Abberufung
Der Beirat hat das Recht, Mitglieder bei Missachtung der Geschäftsordnung oder wegen anhaltender Untätigkeit nach Anhörung die Aberkennung der Mitgliedschaft im Beirat zu beschließen. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der Beiratsmitglieder erforderlich.
Eine Nachwahl durch das Bezirksamt bis zum Ende der Wahlperiode der BVV ist möglich.
§ 5 Arbeitsweise
Der Beirat tagt alle zwei Monate. Außerordentliche Sitzungen werden einberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
Der Beirat erstellt im Jahresrhythmus einen Arbeitsplan. Für die in der Jahresplan aufgeführten Projekte können Arbeitsgruppen gebildet werden.
Extern dazu hinzugezogenen Personen mit fachspezifischen Hintergrund können auf Wunsch der Beiratsmitglieder in den zu bildenden Arbeitsgruppen mitarbeiten und ihre entsprechenden Erfahrungen einbringen.
§ 6 Beschlussfähigkeit/Einladungsfristen
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Einladung zur Sitzung muss mindestens 2 Wochen vor Sitzungstermin erfolgen.
§ 7 Vorsitz/Geschäftsführung
Nach der Berufung der Mitglieder durch das Bezirksamt und seiner Konstituierung wählt der Beirat einen Sprecherrat mit 5 gleichberechtigt stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer einer Legislaturperiode. Sollte ein Mitglied ausscheiden, so ist ein neues Mitglied zu wählen. Zwei der Sprecherratsmitglieder werden als ständige Vertretung für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen des Ausschusses für Partizipation und Integration benannt. Die jeweilige Teilnahme eines Mitgliedes ist abzusichern.
Dem Sprecherrat obliegt die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen sowie die Wahrnehmung operativer Aufgaben zwischen den Sitzungen.
Geschäftsstelle des Integrationsbeirates ist das Büro der Integrationsbeauftragten des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin.
§ 8 Zusammenarbeit mit der BVV
Die BVV ist Ansprechpartnerin des bezirklichen Beirates und arbeitet mit ihm eng zusammen. Der Beirat erhält Einladungen sowie Drucksachen der BVV-Sitzungen.
Der Beirat wirkt bei der Umsetzung des Integrationsgedankens im Bezirk mit und kann nach Maßgabe des § 9 Absatz 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes eine Vertretung in die öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse der Bezirksverordnetenversammlung oder der Bezirksverordnetenversammlung entsenden.
§ 9 Protokollführung
Der Beirat hat über seine Sitzungen ein Festlegungsprotokoll zu erstellen. Die Protokollführung erfolgt über die Geschäftsstelle des Integrationsbeirates.
§ 11 Sitzungsgeld
Auf Basis des Gesetzes über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen vom 29.11.1978 wird an die durch das Bezirksamt berufenen Mitglieder des Beirates entsprechend des Arbeitsplanes nach § 5 Sitzungsgeld gezahlt.
§ 12 Geschäftsordnung
Der Beirat gibt sich gemäß § 18 PartMigG Absatz 5 eine Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung kann durch Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Ein schriftlicher Antrag auf Veränderung der Geschäftsordnung muss allen Mitgliedern des Beirates zu Beginn der nächsten Sitzung vorliegen.
Änderungen der Geschäftsordnung des Beirates werden der BVV zur Kenntnis gegeben.
§ 13 Schlussbestimmung
Die vorliegende aktualisierte Geschäftsordnung wurde auf der Sitzung des Bezirksbeirates am 8.8.22 beschlossen und tritt zu diesem Zeitpunkt in Kraft.
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